Werkvertragsrecht

 

Der Werkvertrag

Die nachfolgenden Ausführungen sollen einen ersten Überblick über die Rechte beim Werkvertrag geben und können daher nicht abschließend und vollständig sein.

Beauftragen Sie einen Handwerker und bestätigt dieser den Auftrag, so kommt ein Werkvertrag zustande. Der Handwerker muss das Werk mangelfrei herstellen und der Besteller muss den entsprechenden Werklohn zahlen. Der Vertrag kann grundsätzlich formfrei und damit mündlich abgeschlossen werden. Zu raten ist allerdings, ihn schriftlich zu fixieren.

Unabhängig davon, ob der Auftrag mündlich oder schriftlich erteilt worden ist, sollte mindestens festgelegt werden

- der Auftragsumfang

- ein genauer Fertigstellungstermin vereinbart werden

- die Höhe des Werklohns eindeutig festgelegt werden

 

Auftragsumfang genau festlegen

Der Handwerker schuldet Ihnen beim Werkvertrag einen vereinbarten Erfolg, die Erstellung des Werks. Bleibt der vereinbarte Erfolg aus, kann die vereinbarte Vergütung auch nicht in rechnung gestellt werden.

Die vom HAndwerker geschuldete Leistung sollte beim Auftrag so genau wie möglich festgelegt werden. Nur auf dieser Grundlage kann später genau beurteilt werden, ob der Erfolg eingetreten ist oder nicht.

Mit der Festlegung des Auftragsumfangs wird dieser begrenzt. Hinausgehende und nicht vereinbarte Zusatzleistungen des Handwerkers müssen nicht vegütet werden.

Vergütung vereinbaren

Ist das Werk vollständig und mangelfrei hergestellt worden, muss die vereinbarte Vergütung für das Werk gezahlt werden. Wurde keine Vereinbarung über die Vergütung getroffen, ist nach § 632 II BGB die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.

Das Angebot

Wird ein Angebot unterbreitet, ist der Unternehmer hieran gebunden. Nimmt der Kunde dieses innerhalb einer angemessenen Frist (höchstens zwei Wochen) an, dann gilt der dort bezeichnete Preis als vereinbart.

Der Festpreis

Wird zwischen Kunde und Unternehmer ein Festpreis vereinbart, dann ist der Preis bindend. Auch wenn das Werk für den Auftragnehmer teurer wird als kalkuliert, muss der Kunde keinen Mehrpreis zahlen.

Der Kostenvoranschlag

Mit dem Kostenvoranschlag werden lediglich die voraussichtlichen Kosten kalkuliert. Eine endgültige Festlegung bedeutet dies jedoch nicht. Mit dem Kostenvoranschlag wird Auskunft über die voraussichtlich entstehenden Kosten für den Auftrag gegeben. Dieser kann eine wichtige Entscheidungsgrundlage für die Auftragsvergabe sein, er ist allerdings keine endgültige Festlegung. Der Kostenvoranschlag ist unverbindlich.

Werden die veranschlagten Kosten "wesentlich" überschritten, ist der HAndwerker gesetzlich (§ 650 II BGB) verpflichtet, den Kunden unverzüglich, das heißt so bald als möglich, zu informieren. Wann eine wesentliche Überschreitung des Kostenvoranschlags vorliegt, regelt das Gesetz nicht. Eine Überschreitung von bis zu 20% wird von der Rechtsprechung noch als unwesentlich und damit als vertretbare Abweichung toleriert. Eine unwesentliche Überschreitung des Kostenvoranschlags muss vom Kunden akzeptiert werden

Bei einer wesentlichen Überschreitung des Kostenvoranschlags räumt das Gesetz ein außerordentliches Kündigungsrecht ein. Der Zahlungsanspruch des Handwerkers richtet sich dann danach, ob von dem Kündigungsrecht gebrauch gemacht wird.

- Wird der Auftrag gekündigt, kann der Unternehmer nur den teil der Vergütung verlangen, der den bereits geleisteten Arbeiten entspricht.

- Wird der Auftrag nicht gekündigt, kann die angefallene Vergütung verlangt weden.

VOB/B - Vergabeordnung und Vertragsordnung für Bauleistungen

Handwerker versuchen oft, sich im Streitfall auf die VOB/B zu berufen. Diese enthält von den gesetzlichen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) abweichende Regelungen. Durch die Einbeziehung der VOB/B in den Vertrag versucht der HAndwerker eine für sich bessere Rechtsposition zu erreichen. Für den Kunden ist es in der Regel allerdings besser, wenn die VOB/B keine Anwendung findet.

Z.B. verjähren Gewährleistungsansprüche bei Mängeln am Bauwerk nach BGB in fünf Jahren, nach der VOB/B dagegen bereits nach vier Jahren.

Nach der VOB/B gilt das Werk zwölf Tage nach schriftlicher Mitteilung, dass die Leistung fertiggestellt ist, als abgenommen. Nach dem BGB besteht eine solche Frist nicht. Erforderlich ist vielmehr, dass die Handwerkerleistung abgenommen worden ist. Eine fiktive Abnahme nach einer bestimmten Frist wie bei der VOB/B kennt das BGB nicht.

Durch das Forderungssicherungsgesetz wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2009 die Privilegierung der VOB/B in Bauverträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher aufgehoben. Das bedeutet, dass die Regelung der VOB/B nunmehr ganz normale Allgemeine Geschäftsbedingungen darstellen, die von den Gerichten auf ihre Wirksamkeit geprüft werden können. Bei Vereinbarung der VOB/B mit einem Verbraucher können also die Gerichte jede einzelne Klausel für unwirksam erklären, wenn sie der Ansicht sind, dass die jeweilige Klausel den Kunden unangemessen benachteiligt.

An die Einbeziehung der VOB in den Vertrag mit dem Handwerker stellen die Gerichte strenge Anforderungen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt ein Hinweis auf die VOB im Vertrag für eine wirksame Einbeziehung nur, wenn der Kunde im Baurecht bewandert ist. Gegenüber Kunden, bei denen das nicht der Fall ist, werde die VOB nur wirksam einbezogen, wenn der Handwerker seinem zukünftigen Vertragspartner die Gelegenheit einräumt, den vollen Text zur Kenntnis zu nehmen (BGH VII ZR 170/98). So reicht es laut Bundesgerichtshof nicht aus, wenn der Handwerker in seinem Angebot schreibt: "Grundlage für die Arbeitsausführung ist in jedem Fall die VOB.". Das Gericht (BGH VII ZR 132/90) verlangt vielmehr, dass der Handwerker dem Kunden den vollen Text der VOB vorlegt und aushändigt. Nicht ausreichend ist laut OLG München (9 U 1979/91) auch, dass der Handwerker in den Vertrag folgende Klausel aufnimmt: "Sollten Sie die VOB nicht kennen, dann sende ich Ihnen kostenlos ein Exemplar zu". Der Kunde müsse bei Vertragsabschluss die Möglichkeit haben, die VOB zur Kenntnis zu nehmen.

Abschlagszahlung

Der Handwerker ist nach dem Werkvertragsrecht vorleistungspflichtig, er kann die Bezahlung der vereinbarten Vergütung erst nach Abnahme des Werkes verlangen. § 623 a BGB räumt ihm allerdings das Recht ein, vom Kunden für bereits abgeschlossene Teile des Wekes Abschlagszahlungen zu verlangen. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass diese Teilleistungen bereits in das Eigentum des Kunden übergegangen sind. Auch hat der Handwerker einen Anspruch auf Teilabnehme von in sich abgeschlossenen Teilen des Werks.

Die Rechnung

Die Vergütung muss entsprechend § 641 BGB -wenn nichts anderes vereinbart ist - bei Abnahme des Werks entrichtet werden. In der regel wird der Handwerker eine Rechnung schicken. Ist nach Einheitspreisen oder nach Stundenlöhnen abzurechnen, muss der HAndwerker in jedem Fall eine Rechnung stellen; vorher steht ihm die Vergütung nicht zu.

Die Rechnung des Handwerkers muss nachprüfbar sein. Wenn der Kunde mit Leistungen des Handwerkers unzufrieden ist, weil es noch Mängel zu beseitigen gilt, kann nach Abnahme die Zahlung eines angemessenen Teils der Vergütung verweigert werden. Mindestens doppelt so viel wie die Beseitigung des Mangels kosten wird. Dieses Recht räumt § 641 III BGB ausdrücklich ein.

Was bei mangelhafter Handwerkerleistung?

Der Handwerker schuldet die mängelfreie Herstellung des Werks. Das Gesetz kennt verschiedene Arten von Mängeln, für die der Handwerker gegenüber seinem Kunden haftet

So wenn,

- das Werk nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat,

- sich das Werk nicht zur vertraglich vorausgesetzten Verwendung eignet,

- sich das Werk nicht zur gewöhnlichen Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei vergleichbaren Werken üblich ist und die der Besteller somit erwarten kann,

- ein anderes als das bestellte Werk geliefert wird

Die Abnahme

Mit der Abnahme bestätigt der Auftraggeber, dass der Handwerker den Auftrag vertragsgerecht erfüllt hat; mit ihr wird dessen Arbeit als korrekt anerkannt. Der Handwerker kann die vereinbarte Vergütung in Rechnung stellen.

Die Abnahme kann auch stillschweigend erfolgen, indem die Rechnung des HAndwerkers beglichen oder eine reparierte Sache wieder in Gebrauch genommen wird.

Bei Mängeln sollte in einem schriftlichen Abnahmeprotokoll in jedem Fall detailliert festgehalten werden, welche Leistungen nicht der vertraglichen Vereinbarung entsprechen.

Beanstandung des Mangels vor der Abnahme

Bei einer mangelhaften Leistung des HAndwerkers sollte das Werk nicht abgenommen werden. Der Hadwerker ist in der Pflicht zu beweisen, dass kein beziehungsweise nur ein unwesentlicher Mangel vorliegt.

Der Handwerker sollte aufgefordert werden den Mangel zu beseitigen. Hierfür ist ihm eine angemessene Frist zu setzen. Weder ist die vereinbarte Vergütung noch eine Teilzahlung vor der Beseitigung des MAngels zu tätigen.

Beanstandung des Mangels nach der Abnahme

Wird ein Mangel nach der Abnahme entdeckt, stehen dem Kunden Gewährleistungsrechte zu.Diese müssen innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist geltend gemacht werden. Zunächst muss dem HAndwerker die Möglichkeit der Nachgerfüllung gegeben werden. Scheitert die Mängelbeseitigung hat der Kunde die Möglichkeit zur Selbstvornahme. Ferner kann der Rücktritt vom Vertrag erklärt werden oder die Minderung verlangt werden, d.h. die vereinbarte Vergütung wird reduziert. Unter ganz bestimmten Voraussetzungen gibt es noch Schadensersatz.

Die Nacherfüllung

Ist das Werk mangelhaft, muss der Handwerker zunächst die Möglichkeit erhalten, seine Arbeit nachzubessern. Der Handwerker kann wählen, ob er nur den Mangel beseitigt oder das Werk neu herstellt.

Der Handwerker sollte bei Mängeln immer schriftlich aufgefordert werden, den Mangel zu beseitigen oder das Werk neu herzustellen. Ihm sollte hierzu immer eine angemessene Frist gesetzt werden.

Der Nacherfüllungsanspruch umfasst den gesamten Aufwand, der zur Beseitigung des Mangels notwendig ist. Neben den unmittelbaren Kosten hierfür hat der Handwerker auch alle Nebenkosten für Vor- und Nacharbeiten zu tragen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-, und Materialkosten.

Für die Nachbesserung sollte auf keinen Fall ein zweiter Auftrag unterschrieben werden. Die Nachbesserungspflicht des Handwerkers ist gesetzlich festgelegt und eine zweite Rechnung darf entsprechend nicht geschrieben werden.

Der Anspruch auf Nacherfüllung kann ausgeschlossen sein, wenn diese objektiv unmöglich ist. Dies, wenn der Mangel von niemandem behoben werden kann, auch nicht durch Neuherstellung. Ist die Nacherfüllung nur mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden oder erfordert sie einen Aufwand, der zum entsprechenden Vorteil des Bestellers völlig außer Verhältnis steht, ist der Unternehmer berechtigt, diese zu verweigern.

Selbstvornahme und Aufwendungsersatz

Mit der Selbstvornahme hat der Kunde die Möglichkeit, den Mangel des Werks selbst zu beseitigen oder beseitigen zu lassen und den Ersatz für die erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.

Voraussetzung ist, dass dem Unternehmer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt worden ist und diese fruchtlos verstrichen ist. Nur wenn die NAcherfüllung ernsthaft und endgültig verweigert worden ist oder die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist, wird die Fristsetzung ausnahmsweise entbehrlich.

Rücktritt und Minderung

Ist die Handwerksleistung mangelhaft, kann - soweit die Nacherfüllung gescheitert ist - zwischen einer Rückabwicklung des Vertrags oder der Herabsetzung des vereinbarten Werklohns (Minderung) gewählt werden.

Ist der Mangel unerheblich kann nicht vom Vertrag zurückgetreten werden, sondern nur die Minderung begehrt werden.

Verzug des Handwerkers

Beim Verzug des Handwerkers hat der Kunde das Recht

- am Vertrag destzuhalten und Schadensersatz zu verlangen

- dem Handwerker den Auftrag zu entziehen und Ersatz für den Schaden zu verlangen, der durch die Verzögerung entstanden ist.

Schadensersatz wegen nicht rechtzeitiger Leistung kann vom Handwerker nur verlangt werden, wenn er formal in Verzug gesetzt worden ist. Dazu muss er eine Mahnung erhalten und ausdrücklich aufgefordert werden, die vereinbarte Leistung zu erbringen. Erklärt werden sollte auch, dass die durch eine Verzögerung entstehenden Schäden in Rechnung gestellt werden. Es gibt grundsätzlich keine besonderen gesetzlichen Anforderungen an eine Mahnung, doch muss der Kunde gegebenenfalls beweisen, dass er gemahnt hat. Deshalb sollte eine Mahnung immer schriftlich an den Handwerker per Einschreiben mit Rückschein geschickt werden.

Schadensersatz wegen Verzugs kann vom Handwerker nur verlangt werden, wenn er die Verzögerung der Arbeit verschuldet hat. Die Beweislast hierfür liegt nicht beim Kunden. Vielmehr muss der Handwerker die besonderen Umstände darlegen, die eine nicht rechtzeitige Ausführung der Arbeit rechtfertigen.

Dem Handwerker kann der Auftrag auch wieder entzogen werden, wenn die vereinbarte leistung nicht rechtzeitig erbracht wird. Ob er die Verzögerung verschuldet hat oder nicht, ist dann unerheblich. Zuvor muss dem Handwerker jedoch noch eine zweite Chance gegeben werden und ihm eine angemessene Frist gesetzt werden, innerhalb derer er die leistung erbringen soll.

Nach dem Rücktritt kann Schadensersatz verlangt werden, wenn durch den Verzug des Handwerkers ein Schaden entstanden ist. Beide Rechte, Rücktritt und Schadensersatz, stehen nebeneinander. Voraussetzung für den Anspruch auf Schadensersatz ist allerdings, dass der Handwerker angemahnt worden ist und er die Leistungsverzögerung verschuldet hat.

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