Verbraucherrecht

 

Reisen

Kreuzfahrten, welche Recht hat man?

1. Beratungsaussage
Die bloße Beförderung von Reisenden mit dem Schiff ist zunächst ein Werkvertrag nach §§ 631 ff. BGB, ergänzt durch Spezialvorschriften zu Haftungsfragen. Die See- und Flusskreuzfahrt ist aufgrund der Gesamtheit von Reiseleistungen allerdings eine Pauschalreise (Beförderung, Unterkunft, Programm, Verpflegung, Service, Ausflüge) im Sinn von §§ 651 a ff. BGB, die aus zusammengesetzten Teilen wie Seetagen und Badeurlauben an Land, Landausflügen und Zubringertransporten besteht (EuGH 7.12.2010, verb. Rs. C-585/08 – Pammer und C-144/08 – Hotel Alpenhof und BGH 18.12.2012 – Az.: X ZR 2/12). Daher sind Reisesicherungsscheine zu übergeben, bevor Zahlungen auf den Reisepreis verlangt werden.
Kann der Reisende die Kreuzfahrt nicht antreten, weil schon die Anreise (Flug, Bus, Bahn, Mietauto, Privat-Pkw) wegen höherer Gewalt ausfällt, kann er die Kreuzfahrt auch dann wegen höherer Gewalt (§ 651 j BGB) kündigen, wenn die Anreise nicht Bestandteil der Kreuzfahrt ist (BGH, Urteil vom 18.12.2012, Az.: X ZR 2/12).Mängelansprüche dürfen bei einer Kreuzfahrt nicht schematisch aufgrund eines für jeden Reisetag berechneten gleichen Bruchteils des Reisepreises beurteilt werden. Es hat vielmehr eine Gesamtbetrachtung mit einer unterschiedlichen Gewichtung einzelner Teile des Reiseprogramms zu erfolgen (BGH, Urteil vom 14.05.2013; Az.: X ZR 15/11). Daher ist die Frankfurter Tabelle hier nicht anwendbar, die vom Gesamtreisepreis ausgeht, sondern die sogenannte Würzburger Tabelle. Zur wesentlichen Beschaffenheit einer Kreuzfahrt gehört nicht allein die Reiseroute, sondern auch die Schifffahrt als solche einschließlich der Angebote auf dem Schiff (LG Hamburg, Urteil vom 28.02.2013, Az.: 316 O 375/12). Auch wenn durch eine Routenänderung der wesentliche Charakter der Reise geändert, aber durch Alternativangebote teilweise kompensiert wird, hat hinsichtlich der Mängelansprüche eine Gesamtbetrachtung zu erfolgen (dazu auch AG Rostock, Urteil vom 28.01.2015, Az.: 47 C 101/14).
Der Ausfall von Anlandungen beziehungsweise Kursänderungen rechtfertigen nach den Umständen des Einzelfalls eine Minderungsquote von 10 bis 60 Prozent. Eine Reisepreisminderung von zumindest 50 Prozent ist ein gewichtiges Indiz für eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise, unter 50 Prozent eher nicht (Änderung der Kammerrechtsprechung; Urteil LG Frankfurt vom 08.06.2016, Az.: 2-24 O 298/15).
Für Schiffe gibt es keine Sterne-Kategorisierung wie für Hotels. Wird dennoch damit geworben, kann das irreführend und wettbewerbswidrig im Sinn von §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG sein (Urteil des LG Hanau vom 01.09.2014; Az.: 7 0 397/14).
Eine erst an Bord automatisch erhobene Servicegebühr pro Person und Tag ist unzulässig, ebenfalls eine damit einhergehende Reisepreiserhöhung im Sinn von § 651 a Abs. 4 BGB, da die Vorschrift von nicht vorhersehbaren, nach Vertragsschluss veränderten Kostenfaktoren ausgeht. Betroffene sollten die Zahlung einer solchen „Zwangspauschale" entweder verweigern oder nur mit dem Zusatz „unter Vorbehalt" vornehmen und nach Reiseende gegebenenfalls unter Abzug eines freiwilligen Trinkgelds vom Kreuzfahrtveranstalter zurückfordern. Das OLG Koblenz hat mit Urteil vom 04.06.2014; Az.: 9 U 1324/13 entschieden, dass der in einer Reisewerbung angegebene Endpreis ein später an Bord nachträglich erhobenes Serviceentgelt bereits enthalten muss. Verfahren des vzbv zur Anzahlung und zu Stornopauschalen bei Kreuzfahrten hier.
 
2. Sachverhalt
Am 13.01.2012 kollidierte die Costa Concordia vor der Insel Giglio im Mittelmeer mit einem Felsen und schlug leck. Im Zusammenhang mit dem Unglück wurden viele Fragen zur Sicherheit auf großen Kreuzfahrtschiffen und zu Ansprüchen Betroffener an den Reiseveranstalter und/oder die Reederei laut. In der Verbraucherberatung summieren sich sonst Verbraucheranfragen wie zu Ansprüchen bei verspäteten Zubringerflügen und -bussen, mangelhaften Leistungen und Gefahren an Bord, bei Änderungen der Route und zur Erhebung von Serviceentgelten.

 

Reisebuchung

Zum Reiseerlebnis „Kreuzfahrt" sollte man sich vor Vertragsschluss über Preise und Leistungen gut informieren und sich im Internet unter www.schiffsreisenportal.de nützliche Anregungen holen. Für Flusskreuzfahrten Preise vergleichen und buchen kann man im Internet beispielsweise unter www.flusskreuzfahrten.de sowie www.e-hoi.de. Die Stiftung Warentest hat in Test 06/2015 unter dem Titel "Kreuzfahrten: Wer was bietet – und worauf Einsteiger achten sollten" die Branche unter die Lupe genommen. Unter dem Titel "Kreuzfahrt: So klappt es mit der Traumreise" hat die Stiftung Warentest in 02/2017 die Branche abermals unter die Lupe genommen; sie gibt außerdem unter "Richtig versichert auf hoher See - wir nennen die besten Tarife" Tipps zu einschlägigen Reiseversicherungen. Bei den zumeist hochpreisigen Kreuzfahrten empfiehlt sich  auf jeden Fall der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung (siehe BSP "Reiseversicherungen"). Was Urlauber auf Kreuzfahrten beachten müssen, wenn Sie mit Handy, Smartphone und Tablet reisen, sagen die Verbraucherzentralen unter "Roaming - Mit dem Handy ins Ausland".

 

Kreuzfahrt als Pauschalreise

Die Kreuzfahrt ist eine Pauschalreise (EuGH 7.12.2010, verb. Rs. C-585/08 – Pammer und C-144/08 – Hotel Alpenhof), das heißt, es kommen sowohl die reiserechtlichen Vorschriften des BGB zur Anwendung (BGH, Urteil vom 18.12.2012, Az.: X ZR 2/12) als auch die am 18.12.2012 in Kraft getretene VO (EU) Nr. 1177/2010 über die Fahrgastrechte im See- und Binnenschiffsverkehr. Die Ansprüche aus dem Pauschalreiserecht stehen allerdings im Vordergrund. Ansprüche aus der VO haben nur ergänzende Bedeutung. Die meisten Vorschriften der Verordnung betreffen Rechte von behinderten und mobilitätseingeschränkten Fahrgästen. Darüber hinaus gibt es Informationspflichten und einen Anspruch auf Imbisse, Mahlzeiten und Erfrischungen und gegebenenfalls auf maximal drei Übernachtungen, der jedoch auf das Zumutbare eingeschränkt ist und bei durch Wetterbedingungen verursachten Verspätungen und Annullierungen entfällt.
Kann der Reisende die Kreuzfahrt nicht antreten, weil die Anreise wegen höherer Gewalt ausfällt, kann er auch dann wegen höherer Gewalt (§ 651 j BGB) kündigen, wenn die Anreise nicht Bestandteil der Kreuzfahrt ist (BGH, Urteil vom 18.12.2012, Az.: X ZR 2/12).
Pauschalreisen sind auch Frachtschiff-Rundreisen, wenn sonstige Leistungen wie Verpflegung und Unterkunft auf dem Schiff als weitere Reiseleistungen hinzukommen und als Gesamtpaket angeboten werden (u. a. AG Hamburg-Altona in RRa 2006, S. 221). Keine Pauschalreise liegt vor, wenn auf einer Fähre die Möglichkeit besteht, eine Kabine zu nutzen, denn dies ist neben dem Transport keine zweite wesentliche Reiseleistung; vergleichbar einer Zugfahrt mit Schlafmöglichkeit (untergeordnete funktionale Bedeutung).
Das Pauschalreiserecht der §§ 651 a ff. BGB gilt auch für Veranstalter von Kreuzfahrten. Daher müssen sie sich auch im Sinn von § 651 k BGB gegen eine mögliche Insolvenz oder Zahlungsunfähigkeit absichern und vor der Entgegennahme von Zahlungen einen Reisesicherungsschein aushändigen (Rückseite der Reisebestätigung). Urlauber sollten schon bei der Buchung auf diesen Schein achten, da sonst in einem möglichen Insolvenzfall der zumeist hohe Reisepreis oder auch eine Anzahlung verloren sind. Wird dieser Schein auch nach Aufforderung durch den Reisenden nicht übergeben, kann der Reisevertrag nach § 651 i BGB in Verbindung mit § 346 BGB wegen Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht gekündigt werden. Stornokosten fallen dann nicht an (siehe auch OLG München in RRa 2000, S. 141), so auch AG Leipzig, Urteil vom 10.10.2007, Az.: 103 C 1080/06 in RRa 03/2008, S. 150 (Die Berufung gegen dieses Urteil wurde vom LG Leipzig zurückgewiesen.).
Ein nicht insolvenzversicherter Veranstalter darf darüber hinaus nicht am Markt tätig sein. Deshalb sollten in einem solchen Fall die Verbraucherzentrale und die für den Sitz des Veranstalters zuständige Gewerbebehörde sofort verständigt werden (§ 147 b Gewerbeordnung).
Mit Urteil vom 14.09.2012, Az.: 6 U 104/12 hat das OLG Köln einem Anbieter von Flusskreuzfahrten die Verwendung einer Vorauszahlungsklausel in den dortigen Reisebedingungen untersagt. In dieser Klausel hatte das Unternehmen festgelegt, dass der Reisende die Restzahlung auf den Reisepreis, die nach Anrechnung der bei Vertragsschluss zu leistenden Anzahlung 80 Prozent betrug, 90 Tage vor Reisebeginn zu zahlen hatte. Die Wettbewerbszentrale hatte diesen sehr frühen Fälligkeitstermin als unangemessene Benachteiligung des vorleistungspflichtigen Kunden und damit als Verstoß gegen § 307 BGB beanstandet. Das Urteil ist nach Zulassung der Revision inzwischen rechtskräftig geworden.

 

Besondere Haftungsregelungen

Es stellt sich zunächst die Frage, wer im Rahmen einer Pauschalreise für Schäden nach Schiffsunglücken haftet: der Kreuzfahrtveranstalter oder die Reederei als Schiffseigentümer.  Es könnte demnach einen vertraglichen Beförderer (Veranstalter) und einen ausführenden Beförderer (Reederei) geben. Obwohl es möglich ist, den ausführenden Beförderer direkt in Anspruch zu nehmen, haftet der vertragliche Beförderer für den vom ausführenden Beförderer durchgeführten Personentransport, ohne dass zu beweisen wäre, dass der ausführende Beförderer sein Erfüllungsgehilfe ist. Beide Beförderer haften gesamtschuldnerisch nach Art. 3 Abs. 4 der Anlage zu § 664 Handelsgesetzbuch (HGB). Die Haftungsregelungen des Gesetzes zur Änderung des Handelsgesetzbuchs und anderer Gesetze (Seerechtsänderungsgesetz) vom 21. 6. 1972 (BGBl. I S. 966, 1300) in Verbindung mit Bek. v. 21.03.1973 (BGBl. I S. 266) (SeeRÄndG) gelten auch für den Reiseveranstalter im Rahmen der gesetzlichen Haftungsbeschränkung der § 651 h Abs. 2 BGB in Verbindung § 651 f BGB, sodass dieser betragsmäßig unter den besonderen Voraussetzungen der Anlage zu § 664 Handelsgesetzbuch (HGB) „Bestimmungen über die Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See" auch für Seeschäden haftet. Landausflüge gehören jedoch nicht dazu (AG Erkelenz in RRa 2004, S. 120). § 664 Abs. 1 HGB bestimmt, dass für Schäden, die bei der Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See durch den Tod oder die Körperverletzung eines Reisenden oder den Verlust oder die Beschädigung von Gepäck entstehen, der Beförderer und der ausführende Beförderer haften. Ein Verschulden wird nur dann vermutet, wenn sich schiffstypische Gefahren realisiert haben wie Schiffbruch, Strandung, Zusammenstoß usw. In allen anderen Fällen gilt die allgemeine Darlegungs- und Beweislastregel, wonach der Geschädigte/Reisende für die schuldhafte Pflichtverletzung und Schadensverursachung des Veranstalters/Beförderers darlegungs- und beweispflichtig ist, wenn er sich zum Beispiel auf dem Schiff verletzt und behauptet, der Veranstalter habe Verkehrssicherungspflichten verletzt. (siehe dazu auch OLG Rostock, Urteil vom 11.02.2011; Az.: 5 U 40/10
Die Verordnung (EG) Nr. 392/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.04.2009 über die Unfallhaftung von Beförderern von Reisenden auf See (HaftungsVO) hat in der EU einheitliche Regelungen für die Haftung und Versicherung geschaffen. Sie ist am 31.12. 2012 in Kraft getreten.
Der Deutsche Bundestag hat am 20.04.2013 das Gesetz zur Reform des Seehandelsrechts beschlossen.

 

Reisemängel – ausgewählte Urteile

Maßgeblicher Zweck einer Kreuzfahrt ist nicht die Erholung, sondern eine Reiseroute mit besonderen kulturellen und landschaftlichen Höhepunkten. Soweit die Kreuzfahrt nicht dem Reisevertrag und der Prospektausschreibung - bezogen auf die einzelnen Programmteile - entspricht, liegt ein Reisemangel vor. Als Spezialreise aus zusammengesetzten Teilen wie Zubringerleistungen, Seetagen, Landausflügen und Badeurlauben ist daher der Minderungsbetrag nur bezogen auf die jeweils mangelhaften Programmteile und vom jeweiligen Tagesreisepreis zu berechnen. Mängelansprüche dürfen bei einer Kreuzfahrt nicht schematisch aufgrund eines für jeden Reisetag berechneten gleichen Bruchteils des Reisepreises beurteilt werden. Es hat vielmehr eine Gesamtbetrachtung mit einer unterschiedlichen Gewichtung einzelner Teile des Reiseprogramms zu erfolgen (BGH, Urteil vom 14.05.2013; Az.: X ZR 15/11). Daher ist die Frankfurter Tabelle nicht anwendbar, da sie ausschließlich auf den Gesamtreisepreis abstellt. Zur wesentlichen Beschaffenheit einer Kreuzfahrt gehört nicht allein die Reiseroute, sondern auch die Schifffahrt als solche einschließlich der Angebote auf dem Schiff (LG Hamburg, Urteil vom 28.02.2013; Az.: 316 O 375/12). Auch wenn durch eine Routenänderung der wesentliche Charakter der Reise geändert, aber durch Alternativangebote teilweise kompensiert wird, hat hinsichtlich der Mängelansprüche eine Gesamtbetrachtung zu erfolgen. Bei Selbstanreise zum Schiff, beispielsweise mit dem Flugzeug, kann der Urlauber bei Ausfall oder Verspätung nicht den Kreuzfahrtveranstalter in Anspruch nehmen. Er hat dann gegebenenfalls Entschädigungsansprüche nach der EU-Fluggastrechte -Verordnung und dem Montrealer Übereinkommen. Auch Organisation und Kosten der Nachreise zu einem anderen Hafen muss er zunächst allein übernehmen (siehe dazu auch BSP "Flug - Überbuchung, Ausfall, Verlegung, Verspätung").  Kann der Reisende die Kreuzfahrt jedoch deshalb nicht antreten, weil schon die Anreise (Flieger, Bus, Bahn, Mietauto, Privat-PKW) wegen höherer Gewalt ausfällt, kann er die Kreuzfahrt auch dann wegen höherer Gewalt (§ 651 j BGB) kündigen, wenn die Anreise nicht Bestandteil der Kreuzfahrt ist (BGH, Urteil vom 18.12.2012, Az.: X ZR 2/12).
Der Ausfall von Anlandungen bzw. Kursänderungen rechtfertigen nach den Umständen des Einzelfalls eine Minderungsquote von 10 bis 60 Prozent. Eine Reisepreisminderung von zumindest 50 Prozent ist ein gewichtiges Indiz für eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise, darunter eher nicht (Änderung der Kammerrechtsprechung; Urteil LG Frankfurt vom 08.06.2016, Az.: 2-24 O 298/15).
Ein Leistungsänderungsvorbehalt in AGB berechtigt den Reiseveranstalter grundsätzlich nicht, die gebuchte Balkonkabine durch eine Außenkabine ohne Balkon zu ersetzen, auch wenn diese höhere Komfortmerkmale aufweist (AG Rostock, Urteil vom 16.10.2015, Az.: 47 C 180/15). 
Folgende Abweichungen von der Buchung sind beispielsweise als Mängel anzusehen:
Bis zur Einschiffung:
  • versäumte Einschiffung und Nachreise zu anderem Hafen aufgrund Abflugverspätung, wenn der Flug Bestandteil der Kreuzfahrt ist
    (LG Frankfurt/M RRa 2008, 22)
  • Kabinen werden im Katalog als weit und großzügig abgebildet, was nicht der Realität entspricht (AG Rostock, Urteil vom 04.09.2008, Az.: 41 C 190/08, BeckRS 2009, 22922)
  • gebuchte Kabinenkategorie wird nicht zugewiesen
  • verzögerte Auslieferung des Gepäcks (LG Frankfurt/M NJW-RR 1994, 309)
  • Schiff trotz Zusicherung nicht behindertengerecht, zu schmale Kabinentür für Rollstuhlfahrer (AG Offenbach, RRa 1996, 242; Minderung für Rollifahrer und Begleitperson)
  • Kündigung wegen höherer Gewalt, Atomreaktor-Katastrophe in Fukushima, OLG Bremen, Urteil vom 09.11.2012, Az.: 2 U 41/12 (Rev. nicht zugel.)
Nach der Einschiffung:
  • Unterbringung auf anderem Schiff als gebucht (AG Braunschweig, RRa 1994, 77)
  • verkürzte Route (AG Stuttgart, RRa 1995, 9)
  • verspätetes Anlegen zum Landausflug (AG Hamburg, RRa 2005, 43; 5 Prozent je verstrichene Stunde)
  • Ausfall der besonders beworbenen Durchfahrt zur legendären Nordwest-Passage wegen Packeis (LG Hamburg, RRa 2008, 277)
  • Wegfall trotz Zusicherung von längerer Fahrt durch Packeis, wenn dieses dann nicht vorhanden ist (OLG Hamburg, RRa 2009, 17)
  • zugesichertes englisch sprechendes Begleitpersonal fehlt (LG Frankfurt/M, RRa 1997, 218)
  • unzumutbare nächtliche Geräuschbelästigung aufgrund mangelhafter Stabilisatoren (AG Frankfurt/M, RRa 2006, 238; 50 Prozent Minderung des Tagesreisepreises und Schadenersatz wegen entgangener Urlaubsfreuden für jede gestörte Nacht)
  • Einführung eines Rauchverbots in den Kabinen nach der Buchung (OLG Rostock, RRa 2009, 49; Rücktritt vom Vertrag wegen erheblicher Änderung einer wesentlichen Reiseleistung)
  • Nötigung zum Gala-Dinner (AG Hamburg, RRa 2004, 123)
  • Pool ist trotz ruhiger See nicht mit Wasser gefüllt (AG München, RRa 2002, 25)
  • Abweichen von der Reiseroute, AG Rostock, Urteil vom 29.11.2013, Az: 47 C 238/13, AG Rostock, Urteil vom 15.11.2013, Az.: 47 C 243/13 und AG Rostock, Urteil vom 25.10.2013, Az.: 47 C 52/13
  • Flusskreuzfahrt: Die Änderung der Reiseroute ist grundsätzlich ein Mangel, wenn keine höhere Gewalt vorliegt (AG Rostock, Urteil vom 27.3.2015, Az.: 47 C 415/14)
  • Flusskreuzfahrt: Anordnung von Quarantänemaßnahmen ohne Grundlage ist ein Mangel (AG Rostock, Urteil vom 24.6.2015, Az.: 47 C 31/14)
Dazu: Beitrag von RA Kay P. Rodegra in NJW Nr. 25/2011 und in der Würzburger Tabelle für Reisemängel bei Kreuzfahrten, MDR 2012, Sonderbeilage zu Heft 21/2012
Keine Mängelansprüche:
  • Ein an Bord tätiger Schiffsarzt ist kein Erfüllungsgehilfe des Veranstalters, sondern wird selbstständig tätig. Behandlungsfehler berechtigen daher nicht zur Minderung des Reisepreises. Der Reiseveranstalter muss sich Anordnungen des Arztes beugen (AG Offenburg, RRa 2008, 83; beispielsweise bei Unterbrechung der Kreuzfahrt aufgrund eines Notfalls).
  • seebedingte Sicherheitsrisiken mit Übelkeit und Sturzgefahr wie bei hohem Seegang (OLG Bremen, MDR 1997, 1108)
  • Die Nilreise verläuft nicht wie gebucht flussaufwärts, sondern flussabwärts (LG Bonn, NJW-RR 1994, 884).
  • Auf einer Nilkreuzfahrt mit einem 4-Sterne-Schiff hat der Reisende den landestypischen Standard zu akzeptieren, wenn besondere Zusagen fehlen und ein entsprechender Änderungsvorbehalt Inhalt des Reisevertrags wurde.
  • Teilweise Nachtfahrten des Schiffes mit entsprechenden Geräuschen (AG Hamburg, RRa 2003, 225)
  • Salmonellenerkrankung/mangelnde Kausalität, AG Rostock, Urteil vom 12.07.2013; Az.: 47 C 402/12
  • Erkrankung am Norovirus/allgemeines Lebensrisiko, AG Rostock, Urteil vom 10...12.2014; Az.: 47 C 210/14; AG München, Urteil vom 12..05.2015; Az.: 283 C 9/15
  • Lärm durch Geräusche, die von technischen Aggregaten des Schiffes ausgehen, begründen nur dann einen Mangel, wenn diese über jene Geräusche hinausgehen, die bei ordnungsgemäßer Funktion entstehen. Sonst sind sie schiffstypisch und daher entschädigungslos hinzunehmen (Urteil AG Rostock vom 25.09.2015, Az.: 47 C 76/15).
  • Auch schiffstypische Geräusche durch eine Klimaanlage und Vibrationen des Schiffes sind hinzunehmen (Urteil AG Rostock vom 23.09.2015, Az.: 47 C 27/15).

 

Internet

Was tun, wenn die Onlie-Bestellung Verspätung hat?

 
Die Lieferzeit ist im Internet vertraglich bestimmt, aber die Ware kommt nicht an, was tun? Sie können eine Frist setzen und nach deren Ablauf vom Vertrag zurücktreten.
 
Konkret in Kürze:
 
    • Der Online-Händler muss die Lieferzeit angeben – und den Termin dann auch einhalten.

  • Kommt die Ware nicht innerhalb der angegebenen Frist, setzen Sie eine angemessene Frist, binnen der die Ware bei Ihnen sein soll. Kommt die Ware auch nicht innerhalb dieser angemessenen Frist an,haben Sie das Recht vom Vertrag zurück zu treten.
  • Ausnahmen bestehen bei Smartphone-Verträgen mit Geräten. Hier ist im Einzelfall zu prüfen.
 
 
Werden Waren in Onlineshops angeboten, so muss auch der Termin für die Lieferung bestimmt sein. Ist die Ware zum Beispiel "sofort lieferbar", muss auch tatsächlich sofort geliefert werden können. Passiert dann tagelang nichts, sollte dem Verkäufer eine Frist gesetzt werden um die Lieferung nachzuholen. Diese Frist muss angemessen sein – was eine Frage des Einzelfalls ist. Orientieren kann man sich bei der Frage der Angemessenheit an der ursprünglichen Lieferfrist. Liefert der Händler auch innerhalb der Nachfrist nicht, kann vom Vertrag zurückgetreten werden.
Gerne werden auch nachträglich die Lieferzeiten geändert: Wo beim Bestellen noch zwei bis drei Tage stand werden es plötzlich acht bis neun. Es gilt allerdings die Frist bei der Bestellung.

Keine Pflicht zum akzeptieren von Ersatzprodukten

Es werden oft vergleichbare Ersatzprodukte angeboten. Hierauf muss man sich allerdings nicht einlassen denn der Vertrag ist über die bestellte und konkretisierte Ware abgeschlossen worden. Diese Ware muss innerhalb der angemessenen Frist geliefert werden.
Wird wieder nur ein Ersatzangebot gemacht oder geliefert, kann vom Vertrag zurücktreten werden. Bereits überwiesenes Geld muss vom Händler selbstverständlich zurückgezahlt werden. Zahlt er nciht, kann er verklagt werden.
 

Grundsätzlich kann jeder Onlinekaufvertrag innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Ware widerrufen werden. Haben Sie allerdingsnoch Interesse an der Ware, sollte zunächst zur Lieferung eine Frist gesetzt werden.
 
 
 

Gewährleistung bei privatem eBay-Verkauf

 

Private eBay Verkäufer geben auf verkaufte gebrauchte Artikel oftmals Gewährleistung, ohne dies zu wissen und zu müssen.
 
Versichert der private Verkäufer auf eBay "einwandfreie" Ware anzubieten oder dass die Ware keinerlei Beschädigung hat und schließt der Verkäufer die Gewährleistun nicht aus, kann der Käufer die Nachbesserung, sprich die Reparatur, verlangen, wenn plötzlich ein Mangel auftritt. Danach kann ggf, auch die Minderung des Kaufpreises oder auch der Rücktritt vom Vertrag in Betracht kommt.
 
Private Anbieter dürfen die Mängelhaftung vertraglich ausschließen. Hierfür reicht schon, wenn der private Anbieter in sein Angebot schreibt: "keine Gewährleistung". Die Gewährleistung wird hingegen nicht ausgeschlossen, wenn der Verkäufer nur die Garantie oder den Umtausch ausschließt.
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