Kaufvertragsrecht

 

Rechte beim Kauf

Die nachfolgenden Ausführungen sollen einen ersten Überblick über die Rechte beim Kauf geben und können daher nicht abschließend und vollständig sein.

Die Geschäftsfähigkeit
Damit ein Kaufvertrag wirksam abgeschlossen wird, ist Voraussetzung, dass die Vertragsparteien Geschäftsfähig sind. So sind Kinder, die jünger als sieben Jahre sind, geschäftsunfähig. Ein Vertrag mit ihnen kommt daher nicht zustande. Beschränkt geschäftsfähig sind nach dem Gesetz Jugendliche im Alter von 7 bis einschließlich 17 Jahren. Ein Vertrag bedarf entweder der vorherigen Zustimmung oder der nachträglichen Genehmigung der Erziehungsberechtigten und ist bis dahin schwebend unwirksam. Eine Ausnahme macht das Gesetz mit dem sog. Taschengeldparagraphen,§ 110 BGB. Voll geschäftsfähig ist, wer den 18. Geburtstag gefeiert hat.
 

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) bzw. das "Kleingedruckte"

Verträge enthalten oft das  allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), allgemein auch als das Kleingedruckte bezeichnet. Mit den allgemeinen Geschäftsbedingungen will der Verkäufer die Vertragsbeziehung für eine Vielzahl von Fällen verbindlich regeln.

Wann sind die AGB wirksam vereinbart worden

Die allgemeinen Geschäftsbedingungen müssen wirksam Bestandteil des Kaufvertrages geworden sein, damit sie ihre Wirkung entfalten können. Nur dann kann sich der Verkäufer auf die AGB`s berufen.

Wirksam vereinbart sind die AGB dann wenn - auf sie ausdrücklich hingewiesen worden ist - der Käufer tatsächlich Gelegenheit hatte, die AGB zur Kenntnis zu nehmen - und der Käufer sich mit den AGB einverstanden erklärt hat. Alle drei Voraussetzungen müssen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorliegen. Geschäftsbedingungen, die erst auf der Rechnung präsentiert werden, gelten nicht.

Unwirksamkeit von AGB

Unwirksam sind AGB meist dann, wenn sie nicht verständlich sind oder der Käufer durch sie unangemessen benachteiligt wird.



Änderung der AGB bei Dauerschuldverhältnissen

Nach Vertragsabschluss dürfen die AGB durch den Verkäufer nicht mehr einseitig geändert werden. Das gilt zumindest für sofort zu erfüllende Kaufverträge. Bei langfristigen Lieferbeziehungen, so genannten Dauerschuldverhältnissen, ist aber eine Änderung der AGB unter gewissen Voraussetzungen möglich.

Umtauschrecht

Ein Umtauschrecht basiert grundsätzlich auf reiner Kulanz des Verkäufers. Ist die gekaufte Sache einwandfrei und liegt keine gesetzlich geregelte Ausnahmesituation vor, ist der Vertrag verbindlich. Wird aus Kulanz zugesagt, dass eine Sache umgetauscht werden kann, ist der Begriff "Umtausch" im Zweifel wörtlich zu verstehen. Also Ware gegen andere Ware.

Widerrufsrecht

Der Gesetzgeber hat dem Käufer für viele Fälle ein Widerrufsrecht eingeräumt, die hier nur grob genannt werden können.

Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften, § 312 Abs. 1 BGB

Haustürgeschäfte liegen bei reinen Haustürgeschäften (§ 312 I Nr. 1 BGB), bei Verträgen, die auf einer Freizeitveranstaltung abgeschlossen werden (§ 312 I Nr. 2 BGB), und Verträgen, die im Anschluss an ein überraschendes Ansprechend auf öffentlichen Verkehrsflächen geschlossen werden (312 I Nr. 3 BGB) vor.

Fernabsatzverträge, § 312 b BGB

Hierunter versteht man Kaufverträge, die mit einem Unternehmer über sog. Fernkommunikationsmittel abgeschlossen werden, also per E-mail, Brief, Fax oder Telefon. Der Versandhandel fällt ebenso hierunter.

Ratenkaufverträge, § 501 BGB

Auch bei den sogenannten Teilzahlungsgeschäften nach § 501 BGB, bei denen in Raten gezahlt wird, gibt es ein gesetzliches Widerrufsrecht.

Widerrufsbelehrung

Die Widerrufsbelehrung muss dem Käufer entweder schriftlich oder in einer anderen, in dauerhaften Schriftzeichen lesbaren Form, etwa per Fax oder E-Mail zur Kenntnis gebracht werden. Die Widerrufsbelehrung im Internet muss herunterladbar, speicherbar und ausdruckbar sein.

BGB-Informationspflichten-Verordnung

Die BGB-Informationspflichten-Verordnung enthält genaue Regelungen, wie die korrekte Widerrufsbelehrung auszusehen hat. Die Widerrufsbelehrung muss Namen und Anschrift des Widerrufsempfängers enthalten und muss auf den Beginn der Widerrufsfrist hinweisen. Zudem muss die Belehrung die Dauer der Widerrufsfrist nennen. 

Widerrufsfrist

Die Widerrufsfrist beträgt zwei Wochen und beginnt  somit mit Erhalt der "wirksamen" Widerrufsbelehrung. Bei Lieferungen beginnt die Frist mit der Aushändigung der Ware und bei Teillieferungen mit der ersten Lieferung. Wird keine Widerrufsbelehrung ausgehändigt oder ist diese falsch, kann der Vertrag unbefristet widerrufen werden. Wird nach dem Vertragsschluss eine Widerrufsbelehrung nachgereicht, beginnt ab diesem Zeitpunkt eine einmonatige Widerrufsfrist.

Ordentlicher Widerruf eines Vertrages

Entsprechend § 355 I Satz 2 BGB muss der Widerruf keine Begründung enthalten und ist in Textform oder durch Rücksendung der Sache innerhalb der zwei Wochen gegenüber dem Unternehmer zu erklären. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Bestreitet der Widerrufsempfänger allerdings den Erhalt des Widerrufs, muss derjenige den Zugang des Widerrufs beweisen, der sich auf ihn beruft.

Rechtsfolgen des Widerrufs

Bei einem wirksamen Widerruf  sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Die Ware muss an den Verkäufer zurückgegeben werden und dieser hat das Geld zurück zu zahlen.

Die Sachmängelhaftung

Grundsätzlich kann jeder bei einem Gebrauchsgüterkauf erwarten, dass die gekaufte Ware zwei Jahre mangelfrei hält. Zeigt sich innerhalb dieser Zeit dennoch ein Mangel, hält das Gesetz Ansprüche auf Sachmängelhaftung vor. Beim Kauf einer neuen Sache können diese Rechte nicht eingeschränkt werden. Beim Kauf von gebrauchten Sachen oder beim Kauf von Privat können diese Rechte eingeschränkt oder ggfls. ausgeschlossen werden. Zu unterscheiden von der Sachmängelhaftung ist immer eine eventuell gegebene Garantie.

Der Mangel bzw. Sachmangel

Ein Sachmangel liegt vor, wenn der Kaufgegenstand nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat, die Sache sich nicht zur vertraglich vorausgesetzten Verwendung eignet, sich die Sache nicht zur gewöhnlichen Verwendung eignet.

Rechte aufgrund des Sachmangels

Ist der Kaufgegenstand mangelhaft, erwachsen innerhalb von zwei Jahren nach dem Kauf gesetzlich in § 437 BGB festgelegte Rechte. Voraussetzung ist immer, dass der Gegenstand einen Mangel aufweist. Als erstes muss die sogenannte Nacherfüllung vom Käufer verlangt werden, d. h. entweder die kostenlose Reparatur oder die Ersatzlieferung einer einwandfreien neuen Ware. Erst wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist, treten als zweites die Rechte aus § 440 BGB an die Seite des Käufers und er kann dann vom Vertrag zurücktreten oder eine Minderung, d.h. einen Abzug vom Kaufpreis, geltend machen. Ist der Verkäufer für den Mangel verantwortlich, d.h. hat er den Mangel zu vertreten, kann zudem Schadensersatz verlangt werden.

Fehlgeschlagene Nacherfüllung

Alle Möglichkeiten einer fehlgeschlagenen Nacherfüllung können hier nicht aufgezeigt werden. Eine Nacherfüllung ist aber dann fehlgeschlagen wenn: - dem Verkäufer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt wird, die er nicht einhält - eine Nachbesserung durch den Verkäufer misslingt zweimal - eine Ersatzlieferung erweist sich wiederum als mangelhaft - der Verkäufer verweigert die Nacherfüllen - die Nacherfüllung ist für den Käufer unzumutbar An das Fehlschlagen der Nacherfüllung sind wichtige Rechtsfolgen geknüpft, daher sollte dem Verkäufer auf jeden Fall immer eine Frist für die Nacherfüllung gesetzt werden. Der Verkäufer kann die Sachmängelrechte nicht durch seine allgemeinen Geschäftsbedingungen einschränken. Das ist gemäß § 475 BGB für Verbrauchsgüterkäufe untersagt.

Die Nacherfüllung (Nachbesserung, Ersatzlieferung) § 439 BGB

Wenn der Gegenstand einen Mangel aufweist, kann zunächst nur die Nacherfüllung vom Verkäufer verlangt werden. Dies kann die kostenlose Nachbesserung oder ein kompletter Austausch, die sog. Ersatzlieferung sein. Der Käufer hat grundsätzlich ein Wahlrecht, wobei der Verkäufer die gewählte Art verweigern kann. Dies, wenn die gewählte Art der Nachbesserung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist (§ 439 III BGB). Man kann deshalb immer nur die wirtschaftlich vernünftigste Art der Nacherfüllung durchsetzen.

Frist für die Nacherfüllung

Die Nacherfüllung hat von dem Verkäufer in einer angemessenen Frist  zu erfolgen. Die Frist bestimmt sich hierbei nach dem Einzelfall und ist individuell zu bestimmen. Sie kann in dringenden Fällen von wenigen Tagen bis hin zu zwei oder gar drei Wochen reichen. Wichtig ist immer, dass sie angemessen ist. Dem Verkäufer muss die Möglichkeit eingeräumt werden, seiner Verpflichtung nachzukommen. Während der Reparaturzeit gibt es keinen Anspruch auf ein Ersatzgerät.

Die Nacherfüllungsversuche


Entsprechend § 440 Satz 2 BGB sind in der Regel zwei Nachbesserungsversuche möglich. In Einzelfällen können auch mehr oder weniger Nachbesserungsversuche zu akzeptieren sein. Ist bei einer Ersatzlieferung auch das gelieferte Ersatzgerät defekt, kann in der Regel unmittelbar von Vertrag zurückgetreten werden.

Die Minderung nach § 441 BGB

Die Minderung ist möglich, wenn die Nacherfüllungsversuche fehlgeschlagen sind und die Ware dennoch behalten werden soll. Es kann dann ein Abzug vom Kaufpreis vorgenommen werden. Die Minderung ist nur in Betracht zu ziehen, wenn der Gegenstand trotz Mangels zu Nutzen ist. Ansonsten empfiehlt sich der Rücktritt vom Vertrag.

Der Rücktritt gemäß §§ 440, 323 BGB

Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder hat der Verkäufer eine ihm gesetzte angemessene Frist zur Nacherfüllung ignoriert, kann vom Vertrag zurückgetreten werden. Die Kaufsache ist dem Verkäufer zurück zu geben und er hat den Kaufpreis zu erstatten. Der Rücktritt sollte in der Regel schriftlich erklärt werden. Ist der Mangel allerdings unerheblich, ist der Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen, § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB. Kleinere Mängel sind damit nicht zu akzeptieren, sondern es sind die Rechte auf Nacherfüllung oder Minderung geltend zu machen.

Die Rechtsfolgen des Rücktritts

Rechtsfolge des Rücktritts ist, dass der magelhafte Gegenstand zurück gegeben werden muss und der Verkäufer den Kaufpreis erstatten muss. Es darf für die Zeit der einwandfreien Nutzung eine Nutzungsentschädigung von dem Verkäufer berechnet werden. Diese hat nach dem Bundesgerichtshof linear errechnet zu werden.

Wer muss den Mangel beweisen

Tritt ein Mangel innerhalb der ersten sechs Monate nach dem Kauf auf, wird gesetzlich vermutet, dass er von Anfang an vorlag, § 476 BGB. Nach den sechs Monaten bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist von zwei Jahren muss der Käufer beweisen, dass der aufgetretene Mangel bei Übergabe der Kaufsache bereits vorgelegen hat. Hierzu wird oft ein Sachverständigengutachten erforderlich sein.

Die Verjährung der Gewährleistungsansprüche

Beim Kauf einer neuen Sache müssen die Sachmängelhaftungsansprüche innerhalb von zwei Jahren ab Übergabe geltend gemacht werden. Die zweijährige Verjährungsfrist darf beim Verbrauchsgüterkauf nicht verkürzt werden. Ausnahmen sind: 1. Wird eine gebrauchte Sache vom Unternehmer gekauft, so kann dieser die Frist durch seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf  ein Jahr verkürzen. Eine kürzere Frist ist unwirksam.  2. Der private Verkäufer einer gebrauchten und neuen Sache darf die Sachmängelhaftung vollkommen ausschließen. Es sei denn, er hat einen Mangel arglistig verschwiegen.

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