BGH erklärt Rücktritt vom Kaufvertrag auch ohne Fristsetzung zur Nachbesserung für zulässig
Der Bundesgerichtshof hatte zu entscheiden, ob es einem Käufer nach § 440 Satz 1 BGB zumutbar ist, dass der Verkäufer die geschuldete Nachbesserung bei einem nur sporadisch auftretenden, aber für die Verkehrssicherheit relevanten Mangel eine aufwendige Untersuchung zunächst unterlässt und den Käufer darauf verweist, das Fahrzeug bei erneutem Auftreten der Mangelsymptome wieder vorzuführen.


Der Bundesgerichtshof ist der Ansicht, dass der Kläger wirksam vom Kaufvertrag zurücktreten konnte, dies auch ohne Fristsetzung zur Nachbesserung. Trotz des nur sporadischen Auftreten des Mangels ist es dem Käufer nämlich aufgrund der Relevanz für die Verkehrssicherheit des Kraftfahrzeugs unzumutbar, das erneute Auftreten des Mangels abzuwarten.
Ein hinreichendes Nacherfüllungsverlangen seitens des Klägers liege bereits dann vor, wenn er der Beklagten neben der Einräumung einer Untersuchungsmöglichkeit die Mangelsymptome hinreichend genau bezeichnet habe.

Ein Rücktritt war auch nicht wegen Unerheblichkeit des Mangels (§ 323 Abs. 5 Satz 2 BGB***) ausgeschlossen. Auch wenn der MAngel mit geringen Kosten (433,49 Euro) beseitigt werden konnte. Denn solange die Ursache eines aufgetretenen Mangelsymptoms unklar ist, kann die Erheblichkeit des Mangels regelmäßig nur an der hiervon ausgehenden Funktionsbeeinträchtigung gemessen werden. Vorliegend war diese aufgrund der Gefahren für die Verkehrssicherheit als erheblich anzusehen.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 26.10.2016
- VIII ZR 240/15 -   

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